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Rundschreiben
Grundsteuerwertbescheide etc - dringende Information
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die ersten Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht ergehen derzeit.
Wir weisen darauf hin, dass
- wir Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide, für die wir die Grundsteuererklärungen nicht erstellt haben, ohne weitere Unterlagen nicht prüfen können.
- bereits Musterklagen anhängig sind gegen die Grundsteuerwert-/Grundsteuermess-/Grundsteuerbescheide bezüglich Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. Auch die Wertermittlung als solche wird hier angezweifelt.
- es unter Umständen sinnvoll sein kann, trotz offenkundig stimmender Bescheide hiergegen Einspruch einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Einspruch gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Stadt/Gemeinde unzulässig ist, wenn es (nur) um die Wertermittlung geht. Aufgrund der Eigenschaft der Grundsteuerwertbescheide als Grundlagenbescheide für die Grundsteuermessbescheide, diese wiederum als Grundlagenbescheide für die Grundsteuerbescheide, muss der Einspruch zwingend gegen den Grundlagenbescheid eingelegt werden. Dies auch dann, wenn noch keine Zahlungsauffordrung enthalten ist! Die Rechtsbehelfsfrist gegen die Bescheide beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (genaue Berechnung auf Anfrage).
- sich in manchen Fällen – gleichbleibende Hebesätze der Städte/Gemeinden unterstellt – die Grundsteuer kaum ändern wird für die Eigentümer. Wir haben mittlerweile allerdings sowohl in Literatur als auch bei unseren eigenen Mandanten Fälle, wo sich die Grundsteuer bei gleichbleibenden Hebesätzen vervielfältigen wird. In einem Extremfall rund verzwanzigfacht!
- Fazit: Es wird Fälle geben, in denen z.B. wegen Geringfügigkeit ein Tätigwerden nicht nötig ist. Nichtstun kann aber auch sehr teuer werden.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen sowie für Rückfragen zur Verfügung.
Erscheinungsdatum:
Inflationsausgleichsprämie für Geschäftsführer & Gesellschafter-Geschäftsführer
seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ zukommen lassen, steuerfrei & beitragsfrei (Soz.-Vers.).
Grundsätzlich gilt:
- Maximal dürfen insgesamt 3.000,- € je Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
- Dies kann in Form eines Einmalbetrages oder auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
- Die Beträge dürfen ab 26.10.22 bis spätestens 31.12.2024 ausbezahlt werden.
Für Geschäftsführer & Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch folgende Punkte unbedingt zu beachten:
Geschäftsführer (GF)
Auf diese Beschäftigungsverhältnisse trifft der „steuerliche Arbeitnehmerbegriff“ zu, es kann die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden, sofern:
- vorher ein entsprechender Gesellschafter Beschluss gefasst & dokumentiert wurde
- und der Fremdvergleich zu keiner „unangemessenen Höhe“ des GF-Gehalts führt.
Sind diese beiden Voraussetzungen vorher erfüllt, kann im Lohnmonat nach der Beschlussfassung mit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie begonnen werden.
Vorsicht: Eine Auszahlung vor Beschlussfassung führt regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit ggf. zu steuerlichen Nachteilen!
Gesellschafter-Geschäftsführer
Hier kommt es darauf an, ob ein „aktives Dienstverhältnis“ besteht.
- Sofern ja, siehe oben Geschäftsführer (GF)
- Sofern nein, mangelt es am „steuerlichen Arbeitnehmerbegriff“ und diese Personengruppe fällt leider aus dem Kreis der Begünstigten raus.
Folge: Es darf keine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden!
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen sowie für Rückfragen zur Verfügung.
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